EINLADUNG ZUM ORDENTLICHEN JUGENDTAG 2018

Der Jugendausschuss des Westdeutschen Basketball-Verbandes e.V. wiederholt seine Einladung und lädt alle Mitglieder gem. § 4 und 6 der Jugendordnung zum ordentlichen Jugendtag ein.

Sonntag, 08. Juli 2018, 11.00 Uhr
Mensa am Ring,
Domagkstraße 61, 48149 Münster

Tagesordnung

  1. Begrüßung, Eröffnung des ordentlichen Jugendtages
    - Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
    - Feststellung der Stimmenzahl
    - Feststellung der Beschlussfähigkeit des Jugendtages 2018
    - Wahl des Protokollführers
    - Wahl eines Versammlungsleiters
  2. Ehrungen
  3. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Jugendausschusses mit Aussprache
  4. Genehmigung der Jahresrechnung 2017 des Jugendhaushaltes
  5. Entlastung des Jugendausschusses
  6. Beratung und Verabschiedung des Jugendhaushaltes 2018
  7. Wahlen
  8. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  9. Verschiedenes

Wir weisen darauf hin, dass Dringlichkeitsanträge gem. § 18 Abs. 7 der Satzung bis 8 Tage vor dem Jugendtag, spätestens bis zum 30. Juni 2018, mit schriftlicher Begründung bei der Geschäftsstelle eingereicht werden müssen.

Duisburg, 15.06.2018
Westdeutscher Basketball-Verband e.V.
gez. Nadeesh Kattur
Vizepräsident für Jugend & Nachwuchsleistungssport

Hier stellen wir Ihnen alle Tagungsunterlagen zum Download zur Verfügung: DOWNLOAD

Hinweis zur Stimmberechtigung.
Die Stimmberechtigung für Mitglieder richtet sich nach den Vorschriften des § 5 WBV-Jugendordnung i.V. mit § 22 Satzung + § 3 Geschäfts- und Verfahrensordnung,
auf die wir hier ausdrücklich hinweisen.
Die STIMMAUSGABE für den Jugendtag ist von 09:30 Uhr – bis 10.30 Uhr geöffnet.
Wir bitten alle Delegierten ihre Akkreditierungsunterlagen in der vorgeschriebenen Form bereitzuhalten. Bitte versehen Sie Ihre Vollmachten und Stimmübertragungen immer mit der Kennziffer
des Vereins.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass gem. § 22 Abs. 4 der Satzung ein Delegierter (eine natürliche Person) das Stimmrecht nur für ein Mitglied (juristische Person) ausüben kann.
Dieses Stimmrecht schließt die nach § 22 Abs. 2 übertragenen Stimmen (Stimmübertragung gem. § 22 Abs. 2 der Satzung eines anderen ordentlichen Mitgliedes) mit ein.